Till Jürgens 13. März 2020 - 16:40
BAföG-Bezug und Coronavirus – was haben beide miteinander zu tun?
-Eine Kurzinformation des Referats für Soziale Arbeit und Beratung des AStA der TU Darmstadt-
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) schließen immer mehr Städte, Landkreise, Länder, etc. öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und z. T. auch Universitäten.
Auch die TU Darmstadt hat auf die aktuellen Entwicklungen zu dieser neuen Krankheit Maßnahmen angekündigt, die den direkten Uni-Alltag betreffen. So kann es sein, dass gewisse Prüfungen oder Lehrveranstaltungen demnächst gar nicht stattfinden. Weiterhin kann es auch noch zu behördlichen Maßnahmen kommen, die Einfluss auf euer Studium haben könnten.
Studierende die Leistungen nach dem BAföG beziehen sind grundsätzlich verpflichtet im 5. Fachsemester einen Leistungsnachweis beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen, wenn Sie BAföG weiterhin beziehen möchten (vgl. § 48 BAföG). Diese Leistungsbescheinigung sollte im Idealfall den „ordentlichen Verlauf des Studiums“ bescheinigen.
Wer aufgrund der aktuellen Maßnahmen nicht die erforderlichen Leistungen erbringen kann, bspw. weil Prüfungen oder Lehrveranstaltungen ausfallen oder selbst erkrankt und so in Zukunft – dies kann sich bspw. auch erst im späteren Verlauf des Studiums herausstellen – keinen positiven Leistungsnachweis durch die Hochschule bescheinigt bekommt, sollte nun gut aufpassen -dies gilt auch für den Fall, dass durch die Maßnahmen sich euer Studium unfreiwillig verlängert, unabhängig vom Leistungsnachweis-:
Bei bestimmten gesetzlichen Gründen hast du die Möglichkeit den Leistungsnachweis auf Antrag nach hinten zu schieben (§48 Abs. 2 BAföG i.V.m. §15 Abs. 3 oder §15a Abs. 3 BAföG). Gesetzliche Gründe können gem. §15 Abs. 3 BAföG sein (Auszug):
- „[…] Schwerwiegende Gründe, wobei diese ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein müssen (vgl. auch Verwaltungsvorschrift zum BAföG); Schwerwiegende Gründe können sein:
- eine Krankheit (muss auf jeden Fall durch Attest belegt sein)
- das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung
- eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers)
- Verschulden der Hochschule
Wer also im späteren Verlauf unverschuldet den Leistungsnachweis nicht erbringen kann und obige Maßnahmen durch die Universität oder einer Behörde ursächlich für die Verzögerung eures Studiums sind, kann sich auf obige Regelung berufen und dies bei einem späteren Antrag auf Weiterbewilligung des BAföGs beim zuständigen Amt als Begründung angeben.
Weiterhin geben wir noch folgende Tipps mit auf dem Weg:
- Dokumentiert jedweden Ausfall von Prüfungen oder Lehrveranstaltung aufgrund des Coronaviruses. Speichert die Veröffentlichungen der TU Darmstadt ab oder druckt sie euch aus, aus denen hervorgeht, dass die Prüfung aufgrund einer Maßnahme der TU Darmstadt oder einer behördlichen Anordnung nicht stattfinden oder die Teilnahme unmöglich ist. Ggf. fordert eine schriftliche Bestätigung an
- Solltet ihr aufgrund einer behördlichen Anordnung in häuslicher oder anderweitiger Quarantäne kommen und euch dadurch die Teilnahme an Prüfungen oder Lehrveranstaltungen nicht mehr möglich ist, kann sich auch auf obige gesetzliche Regelung berufen. Auch hier bitte alles was dies nachweist, wie bspw. Atteste, Anordnungen, etc. gut aufbewahren!
- Keine Panik!
Weitere Informationen zum Thema BAföG auch auf unserer Seite:
https://www.asta.tu-darmstadt.de/asta/de/node/26#leistungsnachweis
Ergänzung zum obigen Artikel:
Zu unserem obigen Artikel vom 13.03.2020 möchte das Referat für Soziale Arbeit und Beratung ergänzen, dass die Universitäten und auch die TU bereits erste Maßnahmen ergriffen haben, wie das bisherige Semester vonstatten gehen könnten und wie Prüfungen aus dem letzten Semester nachgeholt werden könnten. Wohlgemerkt kann sich das alles wieder ändern. Nachfolgende Info spiegelt den Stand vom 02.04.2020 wider:
Wir möchten darauf hinweisen, dass, sobald die Universitäten Möglichkeiten bieten den regulären Semesterstoff und Prüfungen anderweitig zu absolvieren, diese Alternativen leider auch genutzt werden müssten. Wer bspw. jetzt aufgrund der Corona-Maßnahme im März keine Prüfungen schreiben konnte, Nachholtermine jedoch sukzessive durch die Universitäten nachgeholt werden, kann bspw. bei der Einreichung des Leistungsnachweises im späteren Verlauf des Studiums sich nicht darauf berufen, dass das Ableisten von Prüfungen 2020 wegen Corona nicht möglich war, denn Alternativen werden momentan geschaffen. Ob sie nun studierendenfreundlich sind oder nicht ist erst mal eine andere Frage. Leider sind die gesetzlichen Regelungen im BAföG nicht sehr flexibel gestaltet.
Dennoch möchten wir nochmal auf die Verlängerungsgründe im BAföG aufmerksam machen (§ 15 BAföG)
Bei weiteren Fragen schreibt gerne eine Mail an soziales[at]asta.tu-darmstadt.de
Bleibt gesund!
Euer Referat für Soziale Arbeit und Beratung des AStA TU Darmstadt
Bei Fragen könnt ihr uns auch unter erreichen.