Admin Oct 31 2006 - 1:56am
In dem Verfahren der Studentenschaft der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) gegen das Land Hessen wegen eines Antrages nach Art. 147 Abs. 2 der hessischen Verfassung (HV) hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen am 12.Juli 2006 beschlossen, diesen Antrag zurückzuweisen.
„Schade, dass ein verfassungswidriges Gesetz erst verabschiedet sein muss, bis man dagegen klagen kann“, kommentiert Sascha Decristan vom AStA die Mitteilung des Staatgerichtshofes.
Der Antrag verfolgte den Zweck, die Einführung von Studiengebühren durch das im Landtag inzwischen eingeleitete Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Einführung von Studiengebühren („Hessische Studienbeitragsgesetz“) wegen Verfassungsbruches zu beenden. Dieses Vorhaben steht nach Auffassung der Antragsteller mit Art. 59 Abs. 2 HV in Widerspruch, welcher die Unentgeltlichkeit des Unterrichts an den Hochschulen des Landes vorsieht.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes setzt sich jedoch nicht mit Art. 59 Abs. 2 HV auseinander, sondern rekurriert allein auf die Vorschrift des § 6 EGStPO i.d.F des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.9.1950, wonach die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen außer Kraft getreten sind.
„Es ist bedauerlich, dass ein fortschrittliches Land wie Hessen keine brauchbare Verfassung hat“, so Decristan hierzu.
Auch wurde der ebenfalls beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Entwurf des Hessischen Studienbeitraggesetzes zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, nach der Zurückweisung des Antrages nach § 147 Abs. 2 HV bestehe kein Bedürfnis mehr für eine vorläufige Regelung.
Mit den für eine einstweilige Anordnung vorgebrachten Argumenten, dass die finanziellen Folgen für die Studenten erheblich sind und einen jähen Einschnitt in ihrer Lebensplanung bedeuten, zumal jegliche Übergangsvorschriften in dem Gesetz fehlten, setzt sich die einstweilige Anordnung ebenfalls nicht auseinander.
„Das Gesetz der CDU Landesregierung ist verfassungswidrig, das ist klar. Dass es nicht verfassungswidrig ist, ein verfassungswidriges Gesetz in den Landtag einzubringen bedauern wir, aber wir haben angekündigt auf allen Ebenen und mit allen legalen Mitteln gegen die Einführung allgemeiner Studiengebühren zu kämpfen. Somit ist auch klar, dass wir nicht tatenlos zuschauen bis das Gesetz verabschiedet ist, um erst dann juristische Schritte einzuleiten“, so Decristan.
Gegen die Ablehnungen gibt es kein Rechtsmittel, so dass die hessischen ASten nun prüfen, inwieweit sie sich gegen das Hessische Studienbeitragsgesetz mittels der Normenkontrollklage zur Wehr setzen werden. Dieser Weg wird derzeit auch von den Grünen und der SPD im Hessischen Landtag geprüft. Die vom AStA der TUD gestellten Anträge hatten insoweit das Ziel, eine Normenkontrollklage nicht durchführen zu müssen.
Inhaltlich ist der Konflikt mit Art. 59Abs. 2 HV nach wie vor offenkundig und ungelöst, weshalb auch die Aktionen der Studierenden gegen die Einführung von Studiengebühren seitens der Studierendenschaft als rechtmäßig eingestuft werden.
„Wir werden weiter für unser Recht auf Bildung und für die Interessen der Jugend eintreten“, so Decristan abschließend.
Der Staatsgerichtshof hat offensichtlich die Presse vor dem Antragsteller informiert, so dass erst jetzt Gelegenheit zu einer Presseerklärung aus Sicht der Antragsteller besteht.